Vereinssatzung

Satzung des Köpenicker Badminton Clubs

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Der am 18.01.2008 gegründete Verein führt den Namen „Köpenicker Badminton Club“ (kurz KBC) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Die Vereinsfarben sind Rot und Schwarz.

2 Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt
deren Satzungen und Ordnungen an.

3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Badminton.
Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen
Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können jedoch für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Vorstandsbeschluss
und Haushaltslage angemessene Entschädigungen erhalten. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren.

4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

2 Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren
Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des
Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen
regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1 Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung,
braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3 Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausge-
nommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

5 Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende.

6 Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausge-
schiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schrift-
lich dargelegt und geltend gemacht werden.

8 Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Ver-
zug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins-
lebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

9 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtli-
ches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederver-
sammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 6 Rechte und Pflichten

1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen im voraus und evtl. Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung. Die Umlagen dürfen das 1-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

4 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

5 Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und evtl. Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
sind an den Verein zur Zahlung nach den Regelung der Beitragsordnung fällig müssen bis zu dem dort bestimmten Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins
eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug. Der ausstehende Beitrag kann dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden.

6 Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Gründe sind zu protokollieren. Ein Rechtsanspruch auf
Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. In jedem Fall ist die Mitgliederversammlung zu Informieren.

§ 7 Maßregelung

1 Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2 Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein

3 In den Fällen § 7 Nr. 1 a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post oder E-Mail zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entschei-
dung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig.
Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post/Mail an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schlichtungsausschuss

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Nr. 3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k) Auflösung des Vereins

2 Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher (Post oder E-Mail) Einladung und wird auf der vereinseige
nen Homepage annonciert. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung hörtlich mitgeteilt werden.

4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5 Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6 Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens zwei Stimmen, der stimmberechtigten Anwesenden beantragt
wird.

7 Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
b) vom Vorstand

8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
3 Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9 Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsän-
derungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsände-
rungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, nicht jedoch ruhende Mitglieder, deren Rechte und Pflichten während der Zeit der
,,ruhenden Mitgliedschaft“ außer Kraft gesetzt sind. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Gesetzliche Vertreter der
Jugendlichen Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

2 Das Stimmrecht kann persönlich und in Schriftform ausgeübt werden.

3 Als Vorstandsmitglieder sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.

4 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Jugend/Sportwart

2 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und über-
wacht die Angelegenheiten des Vereins, und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Jugend/Sportwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens drei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4 Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle

angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

6 Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung übereinzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im
Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang der Email ist der Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben (z.B. Ehrenamtliche Mitarbeiter, Langjäh-
rige Vereinsmitglieder, Sponsoren, Vermittler von Sponsoren), mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind
von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die seit mindestens 2 Jahren nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird bei
Bedarf gewählt und bleibt dann 2 Jahre im Amt.

§ 14 Kassenprüfer

1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2 Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechne-
risch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmbe-
rechtigten.

2 Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit berechtigt, zwei andere Vereinsmit-
glieder als Liquidatoren zu benennen.

3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Sportart Badminton im
Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten
über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Hierbei
handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
Lizenz(en) sowie Funktion(en) im Verein.
2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung
sowie Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwen-
dung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf

a) Auskunft über seine gespeicherten Daten;
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
c) Sperrung seiner Daten;
d) Löschung seiner Daten.

4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und
Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

5 Als Mitglied des Landessportbund Berlin und des Badminton-Verband Berlin-Brandenburg e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene
Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden regelmäßig Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift
und Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

6 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Ver-
sammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,
Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich Alter
oder Geburtsjahrgang.

7 Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und
folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein
und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

8 Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von
Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig
über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann.

Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos
des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

9 Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie
deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur
Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm/ihr eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nichtzu anderen Zwecken Verwendung finden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gründungsversammlung vom 18.01.2008 außer Kraft.

Beitragsordnung des Köpenicker Badminton Clubs

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2 Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar, des folgenden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wurde, fällig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

1 Die Beiträge betragen pro Monat für:

a) erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres 16 EUR

b) Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 13 EUR

c) erwerbslose Mitglieder, Studenten, Rentner, Auszubildende und Schüler nach Vollendung des 18. Lebensjahres 13 EUR

d) passive Mitglieder 8 EUR

e) Teilnehmer am Eltern-Kind-Training nur zu diesen Trainingszeiten je Elternteil (ohne Bälle) 6 EUR 

f) Teilnehmer am Eltern-Kind-Training nur zu diesen Trainingszeiten je Kind (ohne Bälle) 4 EUR

2 Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

3 Die Beiträge verstehen sich inklusive Bällen (Training und Mannschaftsmeisterschaft)  und werden bei Hinzukommen weiterer Trainingstage angepasst.

4 Bei Inanspruchnahme von Ermäßigungen (Jugendliche, Schüler, Mitglieder ohne festes Einkommen) sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

5 Die Beitragsform „passives Mitglied“ kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand genutzt werden.

6 Gezahlt wird immer im Voraus vierteljährlich. Die Termine für den Eingang des Beitrages sind der 01.Januar, 01.April, 01.Juli und der 01.Oktober des Kalenderjahres.

7 Mit Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr von 10 EUR zu entrichten.

8 Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Regelungen des Bundesdatengesetzes (vgl. Regelungen in § 16 der Satzung) gespeichert.

§ 4 Vereinskonto

Vereinskonto: Deutsche Skatbank:

Inhaber: Köpenicker Badminton Club

IBAN: DE23 8306 5408 0004 1525 90

BIC (Swift-Code) GENO DEF1 SLR

Der Verein zieht die Beiträge zum jeweiligen Fälligkeitstag per SEPA-Lastschrift ein. Nur in Härtefällen kann nach Absprache mit dem Vorstand ein anderer Zahlungsturnus oder eine andere Zahlungsart vereinbart werden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Für alle Kosten, die durch Rücklast von Vereinsbeiträgen entstehen, haftet das jeweilige Mitglied.

§ 5 Vereinsaustritt

Da die Kündigung der Mitgliedschaft laut Satzung 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen muss und die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ebenfalls vierteljährlich erfolgt, sind bei Austritt aus dem Verein keine Beitragsrückerstattungen vorgesehen.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.06.2022, gültig ab 01.10.2022